Kommt es beim Befahren der Mittelinsel im Kreisverkehr zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, so wird ein Mitverschulden des sich im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugführers angenommen.
(LG Saarbrücken, Urt.v.10.02.2012-Az.: 13S199/11)
Erstellt am 24.04.2013 von Rechtsanwaltskanzlei G. Dögenci
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