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Medikamente für die Hausapotheke nur mit ärztlicher Verordnung von der Steuer absetzbar!

Medikamente für die Hausapotheke als außergewöhnliche Belastungen (FG) nicht ohne Verordnung- aus NWB-Nachrichten vom 23.08.2013

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v 8.7.2013 - 5 K 2157/12; rechtskräftig).

Hintergrund: Der seit 2009 für Entscheidungen zu außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG zuständige VI. Senat des BFH hatte die frühere Rechtsprechung zwischenzeitlich deutlich geändert. Während bei bestimmten Krankheitsaufwendungen früher, d.h. vor 2009, ein formalisiertes Nachweiserfordernis galt, führte der VI. Senat in diesem Bereich wieder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO ein. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit einem „Nichtanwendungsgesetz” in Form von § 64 Abs. 1 EStDV. Dessen Verfassungsmäßigkeit war von Anfang an umstritten. Mittlerweile hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit des neuen Gesetzes bestätigt (s. hierzu ausführlich Schmitz-Herscheidt in NWB 36/2012 S. 2917).

Sachverhalt: Die Kläger (Eheleute) machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Kläger hätten die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen „formalisiert“ nachweisen müssen. Denn dies ist in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ausdrücklich angeordnet.
Danach hat ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.
Diese Vorschrift ist zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei ist aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden ist.
Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber hat insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung entsprochen hat.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 23.8.2013

Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Letztere richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl (§ 33 Abs. 3 EStG). Ob auch im Zusammenhang mit Krankheitskosten ein Abzug der zumutbaren Belastung rechtens ist, ist derzeit fraglich. Der VI. Senat des BFH hat die Revision in einem Fall zugelassen, in dem genau um diese Rechtsfrage gestritten wird. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 32/13 geführt. In geeigneten Fällen sollten Sie sich daher auf das jetzt anhängige Revisionsverfahren berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (s. hierzu ausführlich Petrak/Karrenbrock in NWB 27/2013 S. 2130). Einen entsprechenden Mustereinspruch finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: WAAAE-38990.

Erstellt am 27.08.2013 von

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