Die Beitragsbemessungsgrenze und Ihre Besonderheiten
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine Rechengröße, die bei der gesetzlichen Sozialversicherung zum Tragen kommt. Mithilfe dieser Rechengröße wird dann die Höhe bestimmt, bis zu welcher das Einkommen von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Dabei zählen zur Sozialversicherung alle Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ebenso wie die gesetzliche Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung. All diese Beiträge werden jeweils prozentual vom Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer berechnet, wobei der Arbeitgeber je nach Versicherung teils die Hälfte des anfallenden Betrages übernimmt. Lediglich für die gesetzliche Unfallversicherung gibt es keinen Arbeitgeberanteil. Daher muss dieser Betrag vom Arbeitnehmer vollständig getragen werden. Somit handelt es sich bei der Beitragsbemessungsgrenze um eine Gehaltsgrenze. Diese legt fest, bis zu welcher Höhe gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einen prozentualen Anteil ihres Einkommens für Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Für die Einkommensanteile, die über der Bemessungsgrenze liegen, werden keine Sozialabgaben berechnet. Diese sind folglich beitragsfrei. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird von der Bundesregierung jährlich neu bestimmt. Dabei dient die Lohnentwicklung des Vorjahres als Richtwert. Ist das durchschnittliche Einkommen im Vorjahr gestiegen, so steigt auch die Höhe der Grenze weiter an.
Der Spezialfall bei der Krankenversicherung – die Versicherungspflichtgrenze
Jeder Arbeitnehmer hat ab einer bestimmten Einkommenshöhe die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Höhe wird durch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, bestimmt. Analog zur Beitragsbemessungsgrenze richtet sich auch die Versicherungspflichtgrenze nach dem Lohnniveau des Vorjahres und wird ebenfalls jährlich angepasst. Wird diese festgelegte Grenze durch das Gehalt des Arbeitnehmers vorausschauend für 12 Monate überschritten, wird dieser von seiner gesetzlichen Krankenkasse darüber informiert. Ein Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung ist nun möglich. Der Arbeitnehmer ist dann so lange privat versichert bis sein Einkommen wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer dann automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.