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Update zu Coronavirus und den rechtlichen Folgen im Arbeitsrecht und Vertragsrecht – Beantragung von Zuschüssen und KfW-Krediten, Bescheinigungen für Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit, Schutz von Mietern vor Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, Aussetzung

Neue staatliche Hilfen (Zuschüsse, KfW-Kredite):
Vor Kurzem wurden staatliche Hilfen beschlossen, von KfW-Krediten mit staatlichen Bürgschaften über nicht rückzahlbare Zuschüsse bis hin zu einem verlängerten und vereinfachten Kurzarbeitergeld. Auch wenn Politiker gerne von einer unbürokratischen Hilfe sprechen, sind jeweils Voraussetzungen zu beachten, Formulare und Anträge im Behördendeutsch auszufüllen bzw. zu stellen und Belege beizufügen.

Voraussetzungen:
So muss etwa bei den Zuschüssen für Soloselbständige und Einzelunternehmer eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage vorliegen. Es muss geprüft werden, ob kurzfristig verfügbares (also nicht langfristig oder zu privilegierten Zwecken angelegtes) Privatvermögen vorhanden ist, das vorrangig zur Überbrückung eingesetzt werden muss. Weiter ist zu klären, bei welcher Behörde und wie (online, schriftlich) der Antrag einzureichen ist.
Bei der Beantragung von staatlichen Hilfen sollte man unbedingt auf wahrheitsgemäße Angaben achten, da sonst ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug droht.

Schutz von Mietern und Pächtern vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges (Wohnraum u. Gewerberaum):
Die neueste gesetzliche Änderung sorgt dafür, dass Mietern – sowohl von Wohnungen als auch von Gewerberäumen – nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden darf, wenn sie wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Der Zusammenhang zwischen Corona und der unterbliebenen Zahlung der Miete ist glaubhaft zu machen. Die Sonderregelung gilt zunächst für 3 Monate, nämlich für die Monate April, Mai und Juni 2020. Die nicht gezahlte Miete ist dann bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen. Ist der Rückstand bis dahin nicht nachgezahlt, besteht ab 1. Juli 2022 wieder ein Kündigungsrecht des Vermieters.
Da sich an der bestehenden Zahlungspflicht nichts ändert – nur eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist verboten – kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Ob er auch einen darüber hinaus gehenden Schaden ersetzt verlangen kann, ist noch unklar. Da auch viele Vermieter wegen der Corona-Krise finanzielle Einbußen haben, kann diese Frage insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn der Vermieter bei Aussetzung der Mietzahlungen selbst in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

Außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht bei langfristigen Verträgen (sog. Dauerschuldverhältnisse)
Ein außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht gilt für den Zeitraum April bis Juni 2020 nun bei allen langfristigen Verträgen von wesentlicher Bedeutung, also z.B. Strom, Gas, Internet und Telefon sowie Wasser. Die Versorgung darf bei Zahlungsverzug nicht eingestellt werden. Dafür muss der Zahlungspflichtige aufgrund der Corona-Krise außerstande sein, die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern) zu gefährden.
Gleiches gilt für Kleinstunternehmer (bis zu 9 Beschäftigte und bis zu 2 Mio. € Umsatz) für langfristige Verträge von wesentlicher Bedeutung für die Fortsetzung des Betriebes, wenn die Zahlung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes nicht möglich ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Aussetzung der Zahlung für den Zahlungsempfänger unzumutbar ist, weil ohne die Zahlung die wirtschaftliche Grundlage seines Betriebes gefährdet wäre.
Dies gilt nicht für Mietverträge (s.o) und Arbeitsverträge.
Weitere Sonderregeln gibt es bei der Insolvenzantragspflicht (Aussetzung für 3 Monate) und der Einberufung von Gesellschafterversammlungen.

Erstellt am 28.03.2020 von

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