Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Streit über Kleidung des Kindes

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa wegen entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.

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Unterhaltsfragen mit Anwalt Siegen klären

Haben Sie Fragen zur Ausgestaltung und Berechnung von Kindesunterhalt? Besteht Streit darüber, welche Kostenpositionen aus dem Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestreiten sind. Haben Sie Fragen, welche Positionen zusätzlich als Sonder- oder Mehrbedarf neben dem Kindesunterhalt zu zahlen sind? Wie sieht es mit den Kosten der Klassenfahrt aus? Muss sich der barunterhaltsverpflichtete Elternteil an den Kosten der Kommunion, der Zahnbehandlung oder der Nachhilfe pp. beteiligen? Wir sind Ihre erfahrenen Ansprechpartner fürs Unterhaltsrecht und Scheidungsanwälte in Siegen, Kreuztal, Bad Berleburg und Betzdorf. Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse. Familienrecht ist nicht nur unser Leben, sondern unsere Leidenschaft. Wir vertreten Sie engagiert. Sprechen Sie uns an. Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig einen Besprechungstermin.

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Baranowski & Kollegen
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Erstellt am 09.07.2017 von

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