Das OLG Karlsruhe hat nunmehr auch die nachgebesserte Regelung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt.
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Wegen der nicht gesetzeskonformen Satzung der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) musste der Versorgungsausgleich in vielen Fällen aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden. Die Aussetzung war erforderlich, nachdem der Bundesgerichtshof die VBL-Satzung hinsichtlich der Startgutschriften für die Zeit bis zum 01.01.2001 für die rentenfernen Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte. Am 30.05.2011 einigten sich die Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung, in der Erwartung, dass diese den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entspricht. Am 04.08.2011 stimmte auch die Bundestarifkommission der Einigung zu, doch nunmehr hat das OLG auch die Neuregelung beanstanden. Es bleibt nunmehr die Entscheidung des BGH abzuwarten. Erst wenn diese Problematik geklärt ist, können die von den Familiengerichten ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt werden.
Haben Sie Fragen zum Thema Zusatzversorgung des öffentlichen Dienst (VBL) oder Wiederaufnahme eines aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung. Als kompetente Ansprechpartner stehen Ihnen aus unserer Kanzlei in Siegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski und Rechtsanwältin Gabriele Henseling zur Seite. Ihre Scheidungsanwälte in Siegen.
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