Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings nicht verwirkt

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings zwar verwirken, doch dafür reicht die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers nicht aus.

Der Kläger machte gegen seinen früheren Arbeitgeber einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings von mindestens 10.000,00 EUR. Er stützte seinen Anspruch auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008. Während dieser Zeit sei der Kläger u. a. herabgewürdigt und schikaniert worden. Der letzte Vorgang soll am 08.02.2008 stattgefunden haben. 2007 war der Kläger an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August unter anderem wegen Depression arbeitsunfähig erkrankt. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht lehnte einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung ab, ohne weitere Feststellungen zu treffen.

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Erstellt am 13.12.2014 von

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