Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Regelung von Schulden anlässlich Trennung

Wie sind die Schulden anlässlich Trennung und Scheidung unter den Ehegatten aufzuteilen? Gelten Besonderheiten?

In der Ehezeit nehmen Ehegatten oftmals gemeinschaftlich Darlehen oder Kredite auf, die bei bestehender Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten häufig alleine zurückgezahlt werden. Für die während der Ehezeit erbrachten Leistungen steht dem Ehegatten kein Ausgleichsanspruch zu. Das ändert sich mit der Trennung, spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, sofern kein güterrechtlicher Ausgleich der Schulden erfolgt. Mit Scheitern der Ehe leben die Ausgleichsansprüche des alleinzahlenden Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder auf.

Auch ohne eine Mitteilung kann der andere Ehegatte weder erwarten noch darauf vertrauen, dass sein Ehepartner auch nach dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsamen Schulden weiterhin alleine trägt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen durch die Übernahme seiner Schuldverpflichtungen eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

Nach § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine anderweitige Bestimmung ist keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich. Sie kann sich aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. So entfällt ein Gesamtschuldnerausgleich regelmäßig dann, so lange die Schulden bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens berücksichtigt werden. Denn in diesem Fall beteiligt sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch einen entsprechend gekürzten Unterhaltsanspruch an den Zins- und Tilgungsleistungen, oftmals nahezu in hälftiger Höhe. Auch ein Unterhaltsverzicht kann einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließen, wenn dieser im Hinblick auf die Schuldenbelastung erklärt wird.

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Erstellt am 05.12.2014 von

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