Eine Neuigkeit von U.N.O. Versicherungsmakler GmbH

Vorsicht beim Zurücksetzen mit Anhänger

Wenn ein Autofahrer beim Zurücksetzen mit dem Anhänger an seinem eigenen Wagen einen Schaden verursacht, liegt kein Unfall im Sinne der Kfz-Versicherungsbedingungen vor. Der Vollkaskoversicherer muss die Reparaturkosten in diesem Fall nicht übernehmen, diese Entscheidung hat jetzt das Amtsgericht München getroffen (Az. 343 C 11207/11).

Beim Rückwärtsfahren mit einem Anhänger verursachte ein Autofahrer einen Blechschaden an seinem VW Passat. Weil er die Lenkung zu stark einschlug, verhakte sich die Anhängerkupplung. In der Folge dellte eine Ecke des massiven Hängers den rechten hinteren Kotflügel des Zugfahrzeugs kräftig ein. Den Kostenvoranschlag für die Reparatur in Höhe von rund 1.300 Euro schickte der Mann mit Bitte um Zusage der Kostenübernahme an seinen Vollkaskoversicherer. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen. Der vereinbarte Vollkaskoschutz gelte nach dem Versicherungsvertrag nur bei echten Unfällen. Der vorliegende Eigenschaden sei jedoch lediglich ein Betriebsschaden und deshalb nicht als Unfall zu werten. Es kam zum Rechtsstreit, das Amtsgericht München gab dem Kfz-Versicherer Recht.

Der Versicherer hätte nur dann zahlen müssen, wenn der Schaden durch einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden wäre, so die Richterin. In den Bedingungen sei ein Unfall definiert als plötzliches, unmittelbar von außen her mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe beim Rückwärtsfahren schlichtweg nicht aufgepasst, dadurch habe sich die Anhängerkupplung am eigenen Fahrzeug verhakt. Die Unfallursache sei nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Bedienungsfehler seien jedoch nicht versichert, der Kfz-Vollkaskoversicherer braucht den Schaden deshalb nicht zahlen.

Erstellt am 15.05.2012 von

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