Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage eines bestohlenen Ehepaares gegen den Veranstalter ab. Der Vorfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden, so die Begründung. LTO
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Erstellt am 08.12.2015 von Mobile Reiseberatung / Internet Reisebüro
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