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Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Laut einer Pressemitteilung des BGH verurteilte das Landgericht Augsburg den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung vorgeworfen wird, ist das Verfahren eingestellt worden.

Ein erstes landgerichtliches Urteil in dieser Sache hob der Senat sowohl auf Revision des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 6. September 2011 auf, ein Teil der Feststellungen hatte aber Bestand.



Nach den jetzt dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielt hatte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und sechs Monaten erkannt und hieraus eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hat es das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewandt, mit der er Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts geltend machte. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf das Rechtsmittel des Angeklagten mit Beschluss vom 28. Juli 2015 als unbegründet.

Auch die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, über die in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat am 3. September 2015 verhandelt wird.

Erstellt am 01.09.2015 von

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