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Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklerverträgen

Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. Über die Urteile (Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15) vom 7. Juli 2016 berichtet Haus & Grund Rheinland.

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Erstellt am 05.10.2016 von

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