Hintergrund des Falles
Ein Geschäftsführer, der in der Sprengstoffindustrie tätig ist, befürchtete, dass die Veröffentlichung seines Geburtsdatums und Wohnorts im Handelsregister ihn persönlichen Risiken wie Entführung oder Raubüberfällen aussetzen könnte. Sein Anliegen wurde jedoch von den unteren Instanzen, dem Amtsgericht Walsrode und dem Oberlandesgericht Celle, abgelehnt, woraufhin der Fall vor den BGH gelangte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Handelsregister von übergeordneter Bedeutung seien. Die Richter argumentierten, dass die Angaben im Handelsregister nicht nur zur Identifizierung, sondern auch zur Verhinderung von Verwechslungen und zur möglichen Geltendmachung von Direktansprüchen notwendig seien. Demnach sei die Offenlegung dieser Informationen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um das öffentliche Interesse an einer transparenten Unternehmensführung zu wahren.
Datenschutzrechtliche Betrachtung
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann unter bestimmten Umständen die Löschung personenbezogener Daten verlangt werden. Der BGH wies jedoch darauf hin, dass in diesem speziellen Fall kein Anspruch auf Löschung bestehe, da die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts notwendig sei. Das Gericht stellte klar, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Daten das persönliche Interesse des Geschäftsführers an der Geheimhaltung überwiegt.
Weiterführende Links und Quellen:
https://dejure.org/ext/47b6e8663c83af7a346b97afd8e21f14
https://dejure.org/ext/91ca239885f53f5f0afd67f95bfc7929
Bild: Quelle: ChatGPT, OpenAI Datum der Erstellung: 03.05.2024