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KG Berlin: Facebook verstößt gegen Datenschutzrecht

In Berlin hat das Kammergericht (KG) Datenschutzverstöße von Facebook bestätigt. Allerdings beruhten diese auf nicht mehr aktuelle Voreinstellungen für die Privatsphäre der Nutzer und Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook. Diese waren aber bereits im Zuge der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Facebook angepasst worden.
Verbraucherschützer klagen gegen Datenschutzverstöße
Das KG Berlin hatte über einen Teil der AGBen und Einstellungen der Privatsphäre von Facebook zu entscheiden. Gegen insgesamt 26 Verstöße hatten Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Insbesondere der Ortungsdienst von Facebook, der beim Facebook-Chats als Voreinstellung aktiviert war, war dabei im Fokus der Verbraucherschützer. Zudem sollte ein Teil der AGBen von Facebook unzulässig sein.
Das KG folgte in vielen Punkten der Einschätzung der Verbraucherschützer und stellte fest, dass Facebook bei den beanstandeten Voreinstellungen und AGBen gegen Vorschriften des Datenschutzrechtes verstoßen hatte. Das Urteil hatte dennoch nur feststellenden Charakter, denn viele der beanstandeten Verstöße waren schon nicht mehr aktuell. Facebook hatte im Rahmen der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seine Datenrichtlinien angepasst. Viele der Verstöße waren daher für das seit 2015 anhängige Verfahren nur die formell Grundlage der Entscheidung des KG.
Gericht verneint irreführende Werbung
In einem Punkt folgte das Gericht allerdings nicht der Auffassung der Verbraucherschützer. Der Slogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ sei keine irreführende Werbung, so die Ansicht des KG.
Die Verbraucherschützer hatten damit argumentiert, dass Facebook gerade nicht kostenlos sei, da jeder Nutzer indirekt mit dem von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten „zahlen“ würde. Die Nutzung der personenbezogenen Daten sei maßgeblich für den Gewinn für Facebook. In der Folge sei daher die Nutzung von Facebook auch gewissermaßen nicht kostenlos für den Nutzer, sondern ergebe sich aus der Bereitstellung der Daten, sodass auch der Werbeslogan für den Verbraucher irreführend sei.
Das sah das KG anders. Die Werbung von Facebook beziehe sich allein darauf, dass die Dienste von Facebook ohne Geldzahlungen der Nutzer oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können. Die Werbung enthalte aber keine Aussage über die Nutzung von personenbezogenen Daten und sei daher auch nicht für den Verbraucher irreführend.
Weitere Informationen zum Datenschutzrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/datenschutz-datenschutzrecht.html


Erstellt am 19.02.2020 von

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