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Namensänderung eines Kindes: Kindeswohlgefährdung erforderlich?

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (OLG) weicht in seiner jüngsten Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ab. Für eine gerichtliche Ersetzung einer elterlichen Einwilligung in eine Namensänderung eines Kindes sei keine Kindeswohlgefährdung erforderlich. Vielmehr lässt das Gericht bereits eine geringere Erforderlichkeitsschwelle ausreichen.
Vater stellt sich gegen Namensänderung seiner Tochter
Lassen sich Eltern scheiden und einer der Elternteile heiratet erneut, kann es zum Auseinanderfallen des Familiennamens zwischen Eltern und Kind kommen. Willigt dann der eine Elternteil nicht in eine Namensänderung des Kindes ein, kann dies für die Beteiligten belastende Folgen haben. Zwar kann gerichtlich eine Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung durchgesetzt werden. Bislang waren die Hürden dafür aber recht hoch.
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall ging es ebenfalls um eine begehrte Ersetzung der väterlichen Einwilligung in eine sogenannte Einbennenung des Kindes. Die Eltern einer Tochter hatten sich scheiden lassen und die Mutter hatte später neu geheiratet. Dabei hatte sie auch den Namen ihres Mannes angenommen. Ihre Tochter dagegen behielt den Familiennamen ihres Vaters. Für eine Namensänderung verweigerte der Vater seine Einwilligung. Vor dem OLG sollte nun geklärt werden, ob die Voraussetzung für eine Ersetzung dieser Einwilligung des Vaters vorliegen.
Wann kann das Gericht eine Einwilligung ersetzen?
Fraglich war allerdings, unter welchen Voraussetzungen eine solche gerichtliche Ersetzung vorgenommen werden kann. Der BGH forderte dafür bislang konkrete Umstände, die für eine Kindesgefährdung sprechen. Nur dann könne das Familiengericht eine Einwilligung des Elternteils ersetzen. Das OLG hat in seiner Entscheidung allerdings die Anforderungen an eine Ersetzung heruntergeschraubt.
Das OLG hat im vorliegenden Fall nun eine niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit für ausreichend erklärt. Allein Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit seien zwar nicht ausreichend. Allerdings genüge die Erforderlichkeit für das Kindeswohl, um die Einwilligung des Vaters zu ersetzen (Beschluss v. 18.12.2019; Az.: 1 UF 140/19). Grundlage dafür sei der Gesetzeswortlaut der einschlägigen Vorschrift im Familienrecht. Danach sei eine Ersetzung erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint".
Unzumutbarkeit im Einzelfall
Das OLG nahm auch im vorliegenden Fall eine solche Unzumutbarkeit an. Die Tochter habe seit Jahren keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater und wünsche ausdrücklich eine Namensanpassung an ihre Mutter. "Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen“, betonte das OLG. Daher sei auch hier der Wille des Mädchens besonders zu berücksichtigen. Damit seien die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Ersetzung erfüllt.
Das OLG folgt damit allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des BGH, sondern lässt bereits geringere Anforderungen für eine Ersetzung der Einwilligung ausreichen. Aus diesem Grund hat das OLG auch den Weg für eine Rechtsbeschwerde offen gelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen an eine Ersetzung beschäftigen muss.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/namensaenderung-aenderung-name.html


Erstellt am 20.01.2020 von

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