Eine Neuigkeit von ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater

Steuerrecht: Nun muss EuGH über Apothekenrabatt entscheiden

In der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Rabattgewährungen einer niederländischen Versandapotheke muss nun der Europäischen Gerichtshof (EuGH) für Klarheit sorgen (Beschluss v. 06.06.2019; Az.: V R 41/17).
Umstrittene Rabatte einer ausländischen Versandapotheke
Ausgangspunkt der Vorlagefrage sind Lieferungen einer niederländischen Versandapotheke, die sowohl an Privatversicherte, als auch an gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland Lieferungen vorgenommen hatte. Klar ist, dass die Lieferungen an die Privatversicherten in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Allerdings geht es nun um die Frage, ob die Versandapotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel grenzüberschreitend an gesetzliche Krankenkassen in Deutschland liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherten Personen umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist. Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob sich durch die Rabattgewährung auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer kürzt, wenn es sich um im Inland nicht steuerbare Umsätze handelt. Dies ist nämlich im Fall der Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte der Fall.
In dem Fall lagen zwei Lieferungen vor. Zunächst hatte die Versandapotheke an die gesetzliche Krankenversicherung geliefert, die wiederum dann an die Kassenversicherten lieferte. Der gewährte Rabatt fand aber nur innerhalb der zweiten Lieferbeziehung statt.
Der mit dem Verfahren befasste Bundesfinanzhof bittet daher im Rahmen einer Vorlagefrage den EuGH um Auslegung des europäischen Steuerrechtes.
Europäisches Mehrwertsteuerrecht anwendbar?
Insbesondere geht es laut Bundesfinanzhof auch um die Auslegung des europäischen Mehrwertsteuerrechts im Kontext des deutschen Umsatzsteuerrechtes. Dafür hat der Bundesfinanzhof dem EuGH zwei Auslegungsfragen vorgelegt. Zum einen möchte der Bundesfinanzhof geklärt wissen, ob eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund der Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits den Begriff der „Kette von Umsätzen“ gebraucht. Eine solche Kette liege nur vor, wenn alle Umsätze ausnahmslos der Umsatzsteuer unterliegen. Dies verneint der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall, da die zweite Lieferung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erfolgen solle. Ob diese Annahme richtig ist wird nun der EuGH klären müssen.

EuGH muss Ungleichbehandlung klären

Die zweite Vorlagefrage wird nur bei einer Bejahung der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage relevant. Dann kommt die Frage einer möglichen Ungleichbehandlung der niederländischen Versandapotheke auf. Es wäre zu klären, ob es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt wiederspricht, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert. Eine solche Ungleichbehandlung zwischen Auslands- und Inlandsapotheken im Bezug auf die mehrwertsteuerrechtlichen Folgen einer Rabattgewährung könnten den europäischen Grundsätzen entgegenstehen.

Weitere Informationen zum Thema Steuerrecht finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/umsatzsteuer-mehrwertsteuer.html

Erstellt am 12.12.2019 von

Unsere Website verwendet Cookies. Nähere Informationen, auch dazu, wie Sie das künftig verhindern können, finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz

Hinweis verbergen