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EuGH: Besondere Kennzeichnung bei Lebensmitteln aus Israel

In seinem jüngsten Urteil aus dem Lebensmittelrecht legt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass auf Lebensmitteln, die aus den von Israel besetzten Gebieten stammen, das genaue Herkunftsgebiet angegeben werden muss.
Wann ist ausreichend gekennzeichnet?
Seit dem Sechstagekrieg 1967 herrschen immer wieder Konflikte zwischen Israelis und Palästinensern. Dieser Konflikt wirkt sich auch auf das europäische Lebensmittelrecht und die Frage der richtigen Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln aus. In seinem Urteil vom 12.11.2019 (Az.:C-363/18) hatte sich der EuGH mit der Kennzeichnung von Wein aus dem Westjordanland zu beschäftigen. Geklagt hatte eine jüdische Organisation und ein Weinhändler, die sich mit einem französischen Erlass von 2016, wonach eine besondere Kennzeichnung von Lebensmitteln aus den von Israel besetzten Gebieten verlangt wird, nicht abfinden wollten. Der Erlass hat seinen Ursprung in einer europäischen Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung.
Dabei legt das europäische Lebensmittelrecht fest, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels anzugeben ist, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich ist. Fraglich war im vorliegenden Fall nun, ob allein Israel als Herkunftskennzeichnung ausreicht, oder ob es einer genaueren Kennzeichnung bedarf.
Europäisches Lebensmittelrecht unter dem Einfluss von Völkerrecht
Bei dieser Frage waren nun auch völkerrechtlich Erwägungen bezüglich des umstrittenen Staatsgebietes von Israel und der Behandlung der besetzten Gebiete beachtlich. Der EuGH hatte dabei die in der Lebensmittel-Verordnung relevanten Begriffe „Ursprungsland“, „Land“ und „Gebiet“ zu definieren. Dabei bezog sich das Gericht insbesondere auch auf den Zollkodex der Union.
Der EuGH stellte letztlich klar, dass die Verbraucher irregeführt werden könnten, wenn auf Lebensmitteln der Staat Israel als "Ursprungsland" angegeben werde, obwohl die Lebensmittel tatsächlich aus Gebieten stammten, die jeweils über einen eigenen völkerrechtlichen Status, der sich von dem des Staates Israel unterscheide, verfügten, aber von diesem Staat besetzt seien und im Sinne des humanitären Völkerrechts einer beschränkten Hoheitsgewalt dieses Staates als Besatzungsmacht unterlägen. Nach Ansicht des EuGH ist daher die Angabe des genauen Herkunftsgebietes verpflichtend, um zu vermeiden, dass der Verbraucher im Bezug auf die Tatsache irregeführt wird, dass der Staat Israel in diesem Gebiet als Besatzungsmacht und nicht als souveräne Einheit präsent ist. Bei Lebensmitteln, die aus einer israelischen Siedlung in einem besetzten Gebiet stammen, muss daher zusätzlich die Angabe „israelische Siedlung“ auftauchen.
Verbraucherschutz durch genaue Herkunftsbezeichnung
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass Israel durch seine Siedlungen in den besetzten Gebieten eine Umsiedlungspolitik verfolge, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechtes verstoße. Damit der Verbraucher aber eine freie Kaufentscheidung treffen könne, muss er auch wissen, ob ein Lebensmittel aus einer Siedlung in einem besetzten Gebiet stammt. Denn auch ethische Erwägungen können eine Kaufentscheidung beeinflussen, so der EuGH.
Weitere Informationen zum Lebensmittelrecht: www.rosepartner.de/lebensmittelrecht.html

Erstellt am 21.11.2019 von

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