Eine Neuigkeit von Strafverteidiger Würzburg

HAUSDURCHSUCHUNG

meist vor dem ersten Kaffee.
Klaus W. Spiegel Ihr Strafverteidiger der "ersten Stunde" aus Würzburg rät:

Dulden: Lassen Sie die Beamten in die Räume.
Anrufen: Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an!
Schweigen: Sagen Sie nichts. Unterschreiben Sie nichts.

Hausdurchsuchungen sind das tägliche Geschäft der Polizei. Normalerweise erfolgt die Durchsuchung auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses. Diesen Beschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung aushändigen und den Betroffenen lesen lassen.

Mitunter sprechen Polizeibeamte für die Zeit der Durchsuchung ein Telefonverbot aus. Zumindest wenn es um die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger geht, ist das klar rechtswidrig. Als Beschuldigter darf man zu jedem Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren.

Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich juristisch auf "Gefahr im Verzug" berufen - und trotzdem ans Werk gehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Unsitte bei Hausdurchsuchungen beendet. Es kam immer wieder vor, dass Staatsanwälte nicht abwarten wollten, bis ein Richter über den von ihnen gestellten Durchsuchungsantrag entscheiden hat. Statt dessen ordneten die Staatsanwälte dann die Durchsuchung doch noch selbst an - wegen "Gefahr in Verzug".
Diese Praxis ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht in drei Beschlüssen. Sobald der Staatsanwalt den Durchsuchungsbeschluss - wie vom Gesetz vorgesehen - beantragt hat, endet seine Zuständigkeit. Er kann dann auch nicht mehr die Durchsuchung wegen "Gefahr in Verzug" anordnen, bloß weil sich der Richter (aus seiner Sicht) übermäßig viel Zeit lässt.

Das Bundesverfassungsgericht weist bei dieser Gelegenheit noch mal darauf hin, das

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

ein hohes Gut ist.
Deshalb müsse in der Regel der Richter über eine Durchsuchung entscheiden. Die Anordnung durch den Staatsanwalt wegen "Gefahr in Verzug" müsse die Ausnahme sein. Es sei auch Sache der Ermittlungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für "Gefahr in Verzug" vorlagen.

Ihr Fachanwalt für Strafrecht rät:

Für eine Hausdurchsuchung durch die Polizei muss ein Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters vorliegen. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und aushändigen. Widersprechen Sie auf jeden Fall der Durchsuchung.

Es gilt aber die eiserne Regel:
Aktiver Widerstand gegen eine polizeiliche Handlung ist eine ganz schlechte Idee, und zwar immer.
Es ist immer sinnvoll sich auf sein Schweigerecht zu berufen.

Rufen Sie mich an! 0931 50816
www.strafrecht-wuerzburg.de

Erstellt am 15.03.2016 von

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