Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Verbotene Eigenmacht, Aussperren des anderen Ehegatten und weiterer Streit um die gemeinsame Immobilie

Streit um Immobilienverkauf: Kein Zutrittsrecht des Ehepartners. Ein Ehepartner hat, wenn er aus der gemeinsamen Immobilie endgültig ausgezogen ist, kein Recht auf Zutritt ohne Vorliegen besonderer Gründe. Eine Besichtigung durch Makler oder Kaufinteressierte stellt keinen solchen besonderen Grund dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und die Teilungsversteigerung betreibt. Das entschied das OLG Bremen.

Verbotene Eigenmacht, Aussperren des anderen Ehegatten

Die vorgenannten Ausführungen gelten allerdings nur dann, wenn der Ehegatte die Immobilie endgültig verlassen hat. Nicht erfasst werden davon die Fälle des Aussperrens des anderen Ehegatten. Die klassische Situation ist folgende: Einer der Ehegatten kommt, etwa nach einem heftigen Streit, zurück nach Hause und begehrt Zutritt zur Ehewohnung. Dies ist jedoch nicht möglich, weil der Schlüssel nicht mehr passt, nachdem der andere Ehegatte zwischenzeitlich den Türschloss der Eingangstür ausgetauscht hat.

Hat ein Ehegatte den anderen aus der Ehewohnung gesperrt und verlangt dieser wieder Zutritt, kommen zwei mögliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, und zwar Wiedereinräumung des Mitbesitzes nach § 861 BGB oder Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB.

Autor:
Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Siegen
info@kanzlei-baranowski.de
Telefon: 0271-56055

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Erstellt am 10.12.2017 von

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