Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Kürzungen im Versorgungsausgleich abwenden

Anlässlich der Scheidung findet ein Rentenausgleich (= Versorgungsausgleich) statt. Dabei werden die während der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften hälftig geteilt und nach der Scheidung unverzüglich ausgeglichen. Die Kürzung erfolgt automatisch mit Rechtskraft der Scheidung. Nach Wegfall des sogenannten "Rentnerprivilegs" schützt der Rentenbezug nicht mehr vor einer Kürzung im Versorgungsausgleich. Dies kann zu einer unbilligen Härte führen, wenn der geschiedene Ehegatte Rentner wird oder dies bereits ist und der andere Ex-Ehegatte, dem ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zusteht, noch keine Rente bezieht. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Anpassung gemäß §§ 33 ff. VersAusglG bestehen. In diesem Fall kann die Rentenkürzung maximal in Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhaltes vorübergehend bis zum Renteneintritt des Unterhaltsberechtigten ausgesetzt und so den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden.

Erfahren Sie mehr unter: https://www.scheidung-siegen.de/familienrecht-siegen/fachkanzlei-familienrecht-siegen/versorgungsausgleich-aussetzung-rentenkuerzung/index.html

Erstellt am 17.12.2017 von

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