Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Streit über Impfung des Kindes

Impfung bedarf Zustimmung beider Eltern. In der Praxis entbrennt oftmals Streit darüber, ob der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, allein darüber entscheiden kann, ob das Kind geimpft wird oder nicht. Ist der Elternteil nicht alleine sorgebrechtigt und besteht gemeinsame elterliche Sorge, so haben beide Elternteile einzuwilligen. Denn die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 BGB. Vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (KG FamRZ 2006, 142). Der Kinderarzt muss darauf bestehen, dass ihm vor der Impfung eine Bestätigung beider Elternteile vorliegt. Ist dies nicht der Fall, darf der Arzt die Impfung nicht durchführen.

Nach Auffassung des BGH ist bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut eine solche Schutzimpfung als altersentsprechend befürwortet hat (Beschluss BGH vom 03.05.2017, XII ZB 157/16).

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Anwalt Siegen hilft bei Streit über Impfung des Kindes

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Erstellt am 25.05.2017 von

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