Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Betriebspflicht - wann besteht diese, mit welchen Folgen? - Rechtsanwalt Siegen

Ohne eine gesonderte Vereinbarung hat der Mieter lediglich ein Nutzungsrecht nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, jedoch keine Nutzungspflicht. Das Gesetz sieht keine Betriebspflicht vor. Unter Betriebspflicht wird die Verpflichtung des Mieters verstanden, die Mietsache während festgelegter bzw. bestimmbarer Zeiten geöffnet zu halten, nach den vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen und ein nach dem Vertragszweck angemessenes Waren- und Leistungsangebot zu präsentieren.

Vorrangig bei großen Einkaufszentren, aber auch bei sonstigen Geschäfts- oder Dienstleitungszentren (wie z. B. Ärztehaus), besteht die Attraktivität des Standortes insbesondere aus der Vielfalt des vorhandenen Waren- oder Dienstleitungsangebotes. Diese Attraktivität kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn alle vermieteten Einheiten für die Inanspruchnahme durch den Kunden zur Verfügung stehen, also betrieben werden. Eine Betriebspflicht liegt daher nicht nur im Interesse des Gewerbemvermieters, der seine vermietete Immobilie attraktiv halten will, sondern auch im Interesse des Gewerbemieters durch die Konzentration des Angebotes und die damit erwartete höhere Besucherfrequenz.

Haben Sie Fragen zum Thema Betriebspflicht? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung und zeigen Ihnen auf, wie in Ihrem Fall erfolgversprechend vorgegangen werden kann. Als kompetente Ansprechpartner stehen Ihnen aus unserer Kanzlei in Siegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Frank Baranowski und Rechtsanwältin Anne Lahrmann zur Seite.

http://www.kanzlei-baranowski.de/Mietrecht-Siegen/Ratgeber-Gewerberaum/Betriebspflicht/index.html

Erstellt am 13.12.2014 von

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