Eine Neuigkeit von U.N.O. Versicherungsmakler GmbH

Kein Versicherungsschutz bei zu langem Weg zur Arbeitsstelle

Wer auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall verwickelt wird und einen gesundheitlichen Schaden erleidet, der ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, gilt dieser Schutz allerdings unter Umständen nicht, falls nicht der direkte Weg von der eigenen Wohnung zum Arbeitsplatz gewählt wird.

Vor wenigen Tagen traf das Landessozialgericht im Bundesland Rheinland-Pfalz die Entscheidung (Aktenzeichen L 4 U 225/10), dass bei einer deutlich längeren Strecke zur Arbeit als normal kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Geklagt hatte ein Mann, der aufgrund eines Unfalls, der sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle ereignete, eine Wirbelsäulenverletzung erlitten hatte. Allerdings hatte der Kläger den Weg zur Arbeit nicht von seiner eigenen Wohnung aus angetreten, sondern von der Wohnung seiner Verlobten aus.

Das "Problem" war nun, dass die Wohnung der Verlobten etwa achtmal soweit entfernt von der Arbeitsstelle als die eigene Wohnung des Klägers war. In dieser Tatsache sahen die Richter den Hauptgrund, die Klage abzuweisen. Denn ein aus privaten Gründen gemachter Umweg dieses Ausmaßes sei nicht versichert. Hinzu kam noch die Tatsache, dass der Kläger die Wohnung der Verlobten nicht regelmäßig als "Standort" nutzte, sondern nur zu Besuch war. Wer sich auch gegen solche Risiken versichern möchte, sollte sich bei einem fachlich kompetenten Berater zum Beispiel über eine private Unfallversicherung informieren.

Erstellt am 22.01.2013 von

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