Eine Neuigkeit von Anwaltskanzlei Baudisch

Erben bringt Scherben?

Der Verlust eines nahen Angehörigen ist immer ein trauriger Anlaß. Ein noch größeres Unglück ist, wenn sich die Hinterbliebenen im Streit um das Erbe entzweien. Notwendig ist ein solcher Streit in der Regel nicht, denn das Erbrecht ist gesetzlich sehr genau geregelt. Die Kenntnis einiger Grundregeln und bei Bedarf professionelle Hilfe eines Anwalts können Mißverständnisse und damit Streit vermeiden.

Ist ein Testament des Verstorbenen nicht vorhanden, so richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Neben einem möglichen Ehepartner erben zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder. Lebt ein Kind zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Nur wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind, kommt ein Erbrecht der Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge in Betracht. Geschwister des Verstorbenen erben also nur, wenn Kinder und Eltern nicht vorhanden sind. Dieses System setzt sich fort. Der Ehegatte des Verstorbenen erbt neben den Kindern und anderen Abkömmlingen zu einem Viertel des Nachlasses. Neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern zur Hälfte. Sind sonst nur gesetzliche Erben der weiteren Verwandtschaft vorhanden, so erbt der Ehegatte alles. Zu beachten ist, daß sich der Erbteil des Ehegatten im Falle des gesetzlichen Güterstandes noch um ein weiteres Viertel erhöht. Dies ist immer dann der Fall, wenn ehevertraglich kein anderer Güterstand vereinbart ist.

Durch Testament kann der Erblasser eine andere Erbfolge festlegen. Sind durch das Testament Abkömmlinge des Verstorbenen oder dessen Eltern oder Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen, so steht diesen ein Pflichtteil zu. Geschwister oder entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch kann nur als Geldbetrag gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Er beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte als gesetzlicher Erbe, also wenn kein Testament vorliegen würde, erhalten hätte.

Im Erbrecht ergeben sich zahlreiche Auskunftsansprüche und Auskunftspflichten. So Hat der Erbschaftsbesitzer, also derjenige, der zunächst den Nachlaß an sich nimmt eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben über den Bestand des Nachlasses. Ähnliche Pflichten bestehen z.B. zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten, damit diese ihren Pflichtteil ermitteln können. Die Auskünfte sind durch Vorlage eines vollständigen, geordneten Verzeichnisses zu erteilen.

Die Praxis zeigt, daß ein ordnungsgemäßes Verzeichnis Mißverständnisse zu vermeiden hilft, während unzulängliche Auskünfte oft zu Streit zwischen den Erben führen, selbst dann, wenn der Auskunftsverpflichtete keine unlauteren Absichten hatte. Die Auskünfte sollten daher sorgfältig erstellt werden. Der Rechtsanwalt kann hier beratend tätig werden und insbesondere bei umfangreichem Nachlaß durch frühzeitige Hilfe späteren Streit vermeiden helfen. Dieser ist dann oft mit wesentlich höheren Kosten für alle Beteiligten verbunden, als bei einer rechtzeitigen Beratung.

Ein langes Leben in Harmonie mit der Familie und den Verwandten wünscht Ihr

M. Baudisch
Rechtsanwalt
www.salzlandkanzlei.de

Erstellt am 07.12.2007 von

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