Eine Neuigkeit von Anwaltskanzlei Baudisch

Ehegattenbürgschaft kann unwirksam sein

Viele Existenzgründungen sind nur mit Hilfe größerer Kredite möglich. Sind keine anderen ausreichenden Sicherheiten vorhanden, verlangt die Bank oft eine Bürgschaft des Ehepartners oder anderer naher Angehöriger. Diese müssen dann für die Schulden des Partners mit einstehen.

Unter gewissen Umständen kann eine solche Bürgschaft jedoch sittenwidrig sein. Eine Inanspruchnahme des Ehepartners durch die Bank ist dann, trotz Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung, nicht möglich.

Die Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, haben zu dieser Problematik eine umfassende Rechtsprechung erarbeitet, die in der Praxis jedoch wenig bekannt ist.

So kann eine Bürgschaft vor allem dann unwirksam sein, wenn sie den Bürgen krass überfordert. Dies wird dann angenommen, wenn der Bürge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Bank nicht einmal die Zinsen des Kredites aus seinem pfändbaren Einkommen aufbringen konnte. Bei geringem Einkommen des bürgenden Ehepartners und hohen Darlehenssummen ist dies oft der Fall, insbesondere dann, wenn die Pfändungsgrenzen durch Kinder noch erhöht sind. Die Bank ist verpflichtet, sich über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bürgen vorab ein Bild zu machen.

Liegt eine solche krasse Überforderung vor, so gehen die Gerichte davon aus, daß die Bürgschaft nur auf Grund der emotionalen Nähe gewährt wurde, und daß die Bank dies sittenwidrig ausgenutzt hat. Voraussetzung dafür ist natürlich eine enge familiäre Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer.

Die Sittenwidrigkeit scheidet aus, wenn der Bürge selbst von dem Darlehen profitiert, z.B. als Mitinhaber der Firma des Ehegatten. Nicht ausreichend ist jedoch ein mittelbarer Profit. Wer für den Geschäftskredit des Ehepartners bürgt, kann auch dann nicht herangezogen werden, wenn aus dem Geschäft der Familienunterhalt erwirtschaftet wird. Ähnlich ist es, wenn der Bürge in dem über die Bank finanzierten Eigenheim des Kreditnehmers lediglich mit diesem lebt.

Oft berufen die Banken sich im Nachhinein darauf, daß mit der Bürgschaft Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zum Nachteil der Bank verhindert werden sollten. Ein solcher Zweck müßte im Bürgschaftsvertrag jedoch explizit vereinbart sein. Auch könnte dann die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft entfallen, wenn es zwischenzeitlich zu einer Trennung oder Scheidung gekommen ist und unlautere Vermögensverschiebungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgten.

Gerade wenn Sie für einen hohen Kreditbetrag als Bürge in Anspruch genommen werden, sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten genau informieren, bevor Sie Zahlungen leisten oder ein Anerkenntnis erklären. Ihr Anwalt berät Sie auch in diesen Fällen gern.

Finanzielle Sicherheit für Sie und Ihre Familie, jetzt und in Zukunft wünscht Ihnen


Markus Baudisch
Rechtsanwalt

Erstellt am 11.05.2007 von

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