Eine Neuigkeit von Anwaltskanzlei Baudisch

Die arbeitsrechtliche Abmahnung

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung zu reagieren. Regelmäßig ist eine vorausgegangene Abmahnung die notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte fristgemäße oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Abmahnung muß den vorgeworfenen Pflichtverstoß in hinreichend deutlich erkennbarer Weise beanstanden und den eindeutigen Hinweis darauf enthalten, daß der Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle gefährdet ist. Die Androhung bestimmter Maßnahmen ist jedoch nicht erforderlich. Eine vorgeschriebene Frist, innerhalb derer ein Fehlverhalten abzumahnen ist, besteht nicht.
Die Abmahnung soll das beanstandete Verhalten tatbestandsmäßig festhalten, den Arbeitnehmer auf die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens hinweisen und ihn vor einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall warnen.
Es empfiehlt sich daher immer, Abmahnungen schriftlich auszusprechen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nie auf einen Sachverhalt gestützt werden, der bereits abgemahnt wurde. Sie ist daher immer nur im Wiederholungsfall möglich. Dem Arbeitnehmer sollte eine "Umlernphase" gewährt werden, um sein Verhalten zu ändern.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Gegendarstellung zum vorgeworfenen Sachverhalt abzugeben. Diese ist dann zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen.
Enthält die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen oder ist sie nicht hinreichend bestimmt, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Frist dafür ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Auch im Kündigungsschutzprozeß über eine verhaltensbedingte Kündigung wird die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Abmahnung nochmals überprüft. Die gerichtliche Durchsetzung des Entfernungsanspruches sollte sich der Arbeitnehmer daher genau überlegen. Möglicherweise trägt ein solcher Prozeß zur weiteren Zerrüttung des ohnehin belasteten Arbeitsverhältnisses weiter bei.
Ein gutes Betriebsklima und ein harmonisches Verhältnis mit Ihren Angestellten oder Ihrem Arbeitgeber wünscht Ihnen Ihr

Markus Baudisch
Rechtsanwalt

Erstellt am 30.10.2006 von

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