Eine Neuigkeit von Anwaltskanzlei Baudisch

Drum prüfe wer sich ewig bindet .....

Am 06.06.2006 gab es auch in Schönebeck mehr Eheschließungen als an anderen Tagen. Und obwohl nicht in allen Fällen das Versprechen, sich ein Leben lang zu binden, gehalten werden kann, haben wohl die wenigsten Paare an Trennung und Scheidung gedacht.

Eine Ehe kann nur durch ein familiengerichtliches Urteil geschieden werden. Außer dem Antrag eines Ehegatten ist Voraussetzung dafür, daß die Ehe zerrüttet ist. Davon geht der Richter aus, wenn die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und keine Bereitschaft der Partner besteht, sich zu versöhnen. Möchte sich ein Partner gegen den Willen des anderen scheiden lassen, nimmt der Familienrichter eine Zerrüttung der Ehe nach 3 Jahren Trennung an. Durch die Trennungszeit sollen übereilte Reaktionen vermieden und Zeit zum Nachdenken und zu Versöhnungsversuchen gegeben werden.

Wurde von den Ehepartnern keine andere Regelung durch Ehevertrag getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung muß dann derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen dazu gewonnen hat, dem anderen Partner einen finanziellen Ausgleich leisten.

Im Scheidungsverfahren wird auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Altersvorsorgesystemen miteinander verglichen. Dem Partner, mit den niedrigeren Anwartschaften steht dann ein Ausgleich von den höheren Anwartschaften des anderen Ehegatten zu, was in der Regel durch eine Gutschrift von Anrechten geschieht.

Daneben können in einem Scheidungsverfahren auf Antrag eines Ehegatten auch andere Familiensachen, etwa die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes für Kinder, Kindes- und Ehegattenunterhalt oder die Zuweisung der Ehewohnung und des ehelichen Hausrates geltend gemacht werden.

Eine beitragsfreie Mitversicherung eines nicht berufstätigen Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Scheidung. Dies kann dazu führen, daß kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen wird. Hierfür sollte Vorsorge getroffen werden.

Vor dem Familiengericht muß sich derjenige Ehegatte, der einen Antrag stellen will, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Den Scheidungsantrag kann der Rechtsanwalt bei Gericht in der Regel erst stellen, wenn das Paar etwa 9 Monate getrennt lebt. Liegen die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vor, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin.

Für das Scheidungsverfahren kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Wer die Kosten seiner Scheidung nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann, erhält so staatliche Unterstützung.
Im Vorfeld und während einer Scheidung sind also viele Dinge zu beachten und zu regeln. Deshalb ist es ratsam, sich ausführlich von einem Rechtsanwalt beraten und unterstützen zu lassen.

Eine lange und glückliche Ehe wünscht


Rechtsanwalt Markus Baudisch

Erstellt am 27.10.2006 von

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