Eine Neuigkeit von Anwaltskanzlei Baudisch

"Ehe" ohne Trauschein?

Immer häufiger leben in unserem Land Paare ohne Trauschein zusammen. Der Verzicht auf die Ehe erscheint vielen als unkomplizierte und günstige Variante des Zusammenlebens.
Im Falle einer Trennung, oft nach vielen Jahren, ergeben sich jedoch auch hier häufig Probleme, die denen einer Ehescheidung oft in nichts nachstehen.

Einer der am meisten umstrittenen Punkte ist dabei immer wieder die Rückgewähr von Leistungen, die man füreinander erbracht hat. So hat z.B. der Lebensgefährte am Wohnhaus seiner Liebsten im Laufe der Jahre auf seine Kosten erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt und dadurch möglicherweise den Wert des Hauses gesteigert. Andererseits hat er dort die ganze Zeit mietfrei gewohnt. Kann nun jeder zurückverlangen, was er dem Anderen im Laufe der Jahre spendiert hat?

Im Gegensatz zum Eherecht, wo mit dem Zugewinnausgleichsverfahren eine relativ einfach zu handhabende Regelung besteht, kommen hier das allgemeine Zivilrecht zum Zuge.

Im Zweifel gehen die Gerichte davon aus, daß Leistungen, die füreinander erbracht wurden allein aus gegenseitiger Zuneigung erfolgten und daher als geschenkt anzusehen sind. Dies hat zur Folge, daß eine Rückforderung in den meisten Fällen ausgeschlossen ist.

Anders ist die Situation jedoch, wenn die Partner andere Absprachen oder Vereinbarungen getroffen haben. Darin sind sie relativ frei. Wichtig ist jedoch, solche Absprachen so festzuhalten, daß man sie später auch nachweisen kann.

Oft entstehen jedoch auch unbillige Ergebnisse, die nicht hinzunehmen sind. So mag es sein, wenn die oben genannten Renovierungsarbeiten vom Lebensgefährten gemacht worden sind, um den Wohnraum für die Lebensgemeinschaft für die nächsten Jahre abzusichern, die Trennung erfolgt jedoch bereits kurze Zeit später. In einem solchen Fall könnte ein Ausgleichsanspruch des Lebensgefährten nach den Grundsätzen des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" in Betracht kommen. Er müßte nachweisen, daß die Leistungen nur im Hinblick auf ein zukünftiges Zusammenleben erfolgt sind. Ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ist vorprogrammiert.

Gerade bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft empfielt es sich daher, Probleme im Falle einer möglichen Trennung durch genaue Vereinbarungen zu vermeiden. Dies gilt immer dann, wenn größere finanzielle Ausgaben für das Zusammenleben geplant sind. Bei allen Leistungen, die später nicht als Geschenk gelten sollen, sollte man überlegen, was im Falle einer Trennung passiert. Dies gilt natürlich in besonderem Maße auch bei der Aufnahme von Schulden durch einen Partner oder durch beide.

Eine anwaltliche Beratung ist daher nicht erst nach der Trennung zu empfehlen. Sie sollte bereits erfolgen, wenn man sich durch finanzielle Aufwendungen fester aneinander binden möchte, als dies bei manchen Ehen durch den Trauschein der Fall ist.

Eine lange und harmonische Partnerschaft wünscht Ihnen


Markus Baudisch
Rechtsanwalt

Erstellt am 27.10.2006 von

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