Eine Neuigkeit von Anwälte für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht Demuth Schaarschmidt Rabbat

Achtung Aufhebungsvertrag

Sehr geehrter Herr RA Demuth
nach Kündigung meines Jobs habe ich am 02.06.2009 einen Vertrag von meinem Arbeitsgeber
bekommen, wonach ich eine Abfindung erhalte und gleichzeitig auf Erhebung einer Klage gegen
die Kündigung verzichte. Drohen mir Nachteile, wenn ich den Vertrag unterschreibe?
Sehr geehrter Ratsuchender,
offensichtlich sollen Sie einen Abwicklungsvertrag unterschreiben. Hierunter versteht man die nach
Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers getroffene Vereinbarung über die Hinnahme der
Kündigung. Nach der Rechtsprechung wirkt der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines solchen
Abwicklungsvertrages im Zweifel aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Die
Arbeitsagentur wird dies mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld
bestrafen. Zur Abwehr der Sperrzeit können Sie sich lediglich darauf berufen, dass Ihr Verhalten auf
einen „wichtigen Grund“ zurückzuführen sei, z.B. dann, wenn die vorausgegangene betriebsbedingte
Kündigung objektiv rechtmäßig war. Die arbeitsgerichtliche Praxis zeigt indes, dass gerade
betriebsbedingte Kündigungen oftmals nicht objektiv rechtmäßig sind, weil dem Arbeitgeber hier viele
Fehler unterlaufen können, z.B. bei der Sozialauswahl. Die sicherste Lösung ist derzeit, mit
anwaltlicher Hilfe eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um vor dem Arbeitsgericht den
Abwicklungsvertrag als Prozessvergleich abzuschließen. Die Arbeitsagenturen gehen davon aus, dass
ein arbeitsgerichtlicher Vergleich regelmäßig keine Sperrzeit auslöst.
Selbiges gilt auch für Aufhebungsverträge, also für Verträge in denen gerade keine Kündigung
ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis „einvernehmlich“ beendet wird. Nicht alle
Aufhebungsverträge jedoch werden in völligem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer oder frei von Druck geschlossen. Aufhebungsverträge können angefochten werden,
wenn der Arbeitgeber in rechtswidriger Weise mit einer Kündigung für den Fall der nicht
einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat.
Wurde bei dem Arbeitnehmer der Eindruck erweckt, die Entscheidung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses stehe im Raum und er könne diese nur durch Unterzeichnung des Vertrages
verhindern, kann er Unterschriftsleistung anfechten. Das BAG (Urteil vom 15.12.2005) hatte in einem
solchen Fall entschieden, dass durch die Anfechtung der Aufhebungsvertrag seine Wirksamkeit
verloren habe und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitnehmer sei widerrechtlich durch
Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt worden. Die Drohung muss nicht
ausdrücklich ausgesprochen werden. Eine Drohung könne auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Durch die Ankündigung ihn außerordentlich zu kündigen sowie die Vorlage des Aufhebungsvertrages
habe sich der Arbeitnehmer in einer andauernden Bedrohungssituation befunden, die ihn zum
Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst habe.

Erstellt am 12.04.2011 von

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