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Vorsicht bei der Benutzung von "Black Friday"

Abmahnung kann drohen?

Wer den geschützten Begriff "Black Friday" benutzt kann abgemahnt werden.
Der Black Friday 2016 fällt in diesem Jahr auf den 25. November, der Cyber Monday auf den 28. November. Händler, die sich dieses Jahr an dieser Rabattaktion beteiligen wollen, müssen jedoch wieder einmal die Kehrseite der Medaille beachten. Da die Worte Black Friday und Cyber Monday keine Besondere Kreativität aufweisen und eher als Gattungsbegriffe bekannt sind, war der markenrechtliche Schutz nicht sehr nahe liegend. Doch weit gefehlt. Eine Recherche ergab, dass sogar Marken für „Black Friday“ (u.a. Registernummer 302013057574) eingetragen sind. Für „Cyber Monday“ (Registernummer 3020090205531) wurde zumindest der Versuch unternommen. Ob noch weitere Marken und Wortkombinationen hinzukommen, und die Markenrechte durchgesetzt werden und auch können, steht auf einem anderen Blatt. Im Hinterkopf sollte man dies für sich selbst trotzdem behalten.

Setzen Sie Ihre Kunden, die ohnehin schon im „Vorweihnachtsgeschenkekaufrausch“ sind, nicht künstlich unter Druck (z. B.: „Nur solange Vorrat reicht“). Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten und aus dem Online-Shop entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel schnellstmöglich erwerben muss, weil der Vorrat daran begrenzt ist.

Die Rechtsprechung fordert generell, dass die Artikel in der tatsächlich vorrätigen Anzahl angegeben werden, da das im Online-Shop jederzeit möglich ist und vermieden werden soll, dass der Kunde durch eine nicht vorhandene Angabe der Stückzahl mit der Werbeaussage unter Druck gesetzt wird.

Super Deal-Tage haben erfahrungsgemäß immer größeren Erfolg, auch in Deutschland. Doch es gilt: Wenn ein Black Friday bzw. Cyber Monday angekündigt und gestartet wird, dann ist mit Ablauf dieser Tage auch Schluss. Es gibt eben bei einem besonderen Erfolg nicht plötzlich ein „Black Weekend“ oder einen „Cyber Thursday“. Hier sperrt das Gesetz bzw. die Rechtsprechung: Eine Preisreduzierung darf nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden. Eine Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkäufer bereits von Anfang an die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern oder wenn der Verkäufer ohne triftigen Grund die Aktion verlängert (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09).

Quelle:
https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/27708-black-friday-cyber-monday-beachten.html

Erstellt am 24.11.2016 von

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