Betriebsveranstaltungen und Vorsteuerabzug
Grundsätzlich sind bis zu 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerlich absetzbar. Die Kosten pro Person und Veranstaltung dürfen allerdings die Freigrenze von € 110 einschließlich USt nicht überschreiten.
Betriebsveranstaltungen wie Ausflüge, Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern verbessern das Betriebsklima. Steuerrechtlich ist dabei jedoch folgendes zu beachten:
Lohnsteuerrechtlich ist ein Freibetrag von € 110 je Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen vorgesehen. Somit ist hier kein Arbeitslohn zu versteuern, wenn maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr jeweils diesen Betrag nicht übersteigen. Andernfalls muss der über den Freibetrag hinausgehende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden, kann jedoch auch vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist nun darauf hin, dass die Grenze von € 110 auch für den Vorsteuerabzug des Unternehmers gilt. Das heißt, dass bei Überschreiten des Freibetrages der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen ist. Eine anteilige Berücksichtigung wie bei der Lohnsteuer ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.
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