Laut § 3 Arbeitsstättenverordnung hat ein Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Mögliche Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer müssen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Wir erstellen für Sie eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung Brandschutz nach der NEUEN ASR 2.2. Nur wenn Sie als Arbeitgeber nachweisen können, daß Sie ein gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht haben, können Sie die Vermutungswirkung für sich geltend machen.
Ihr Frank Trautmann
Brandschutzbeauftragter