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Wirtschafts-Lexikon

Nießbrauch

Durch Einräumung eines Nießbrauchs wird ein Nutzungsrecht von beweglichen Sachen, Grundstücken oder Rechten durch den Eigentümer an eine andere juristische oder natürliche Person übertragen. Immobilienbesitzer können z.B. entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsrechte an ihrer Immobilie an Dritte übertragen. So können sich Eltern Alterssicherungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht vertraglich vorbehalten und gleichzeitig zu Lebzeiten Immobilien auf ihre Kinder übertragen, ohne ihre Rechte darauf komplett abzugeben. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat.