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Wirtschafts-Lexikon

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer 

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine steuerliche Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern anfällt. Bei Drittländern handelt es sich um Länder, mit denen Deutschland kein Handelsabkommen bezüglich der Vermeidung von Mehrfachbesteuerung besitzt. Die EU Mitgliedsstaaten, sowie auch die Schweiz haben ein solches Abkommen. China und die USA sind hier zwei Beispiele für Drittländer. Sie kann von Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden. Allerdings gilt dies nur für Unternehmen, die nicht von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen, da diese von der Umsatzsteuer befreit sind und sie somit auch nicht erheben dürfen.
Auf Waren aus Drittländern fällt für gewöhnlich keine Umsatzsteuer an, daher wird sie erhoben, um SteuergerechtigkeitDie Einfuhrumsatzsteuer ist eine steuerliche Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern anfällt. zu erreichen. Hier wird dadurch verhindert, dass sie an den Endverbraucher gelangen, ohne die gesetzlich geltende Umsatzsteuer. Sie wird durch die deutsche Zollverwaltung erhoben, die Umsatzsteuer hingegen von der deutschen Steuerverwaltung. Somit fällt sie unter die zollrechtlichen Vorschriften. Waren, die 22 Euro unterschreiten, sind von dieser Steuer befreit. Allerdings sind hierbei gemäß der Artikel 23 und 24 der Zollbefreiungsverordnung, Waren wie Alkohol, Parfüm, sowie auch Eau de Toilette und Tabakwaren ausgeschlossen. Auch Wertpapiere, menschliche Organe, Gold für Bundesbank und Zentralbanken, Anlagegold nach § 25c UStG, Zahlungsmittel, Wertzeichen, Luftfahrzeuge des internationalen Luftverkehrs und Wasserfahrzeuge, die Erwerb oder Lebenserhaltung dienen und deren Ausrüstung, sind von der Steuer befreit.

Die Einfuhrumsatzsteuer berechnen

Gemäß § 11, § 13 sowie § 21 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG), ist die Einfuhrumsatzsteuer, das Produkt aus EUSt-Wert und der nationalen Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt diese, auch Mehrwertsteuer genannt, je nach Art der Waren 7% oder 19%. Der EUSt-Wert ist die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Man errechnet ihn aus der Summe von Verbrauchersteuer, Zoll und den innergemeinschaftlichen Beförderungskosten. Sollte die Summe null ergeben, setzt man als EUSt-Wert die Eins ein. Laut dem Bundesministerium für Finanzen betrugen die Einnahmen der Einfuhrumsatzsteuer für das Jahr 2020, 14.022.049 Euro.