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Gericht bestätigt Schadensersatz bei Verletzung von Creative-Common-Bestimmungen

Das Landgericht in Frankfurt am Main hat sich in seinem Urteil vom 16.08.2018 (Az.: 2-03 O 32/17) klar für die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Creative-Common geschützten Bildern ausgesprochen. Bei der Frage der Höhe des Schadensersatzes dagegen ist der Anspruchsteller nachweispflichtig.
Urheberrechtsverletzung auch bei kostenloser Zurverfügungstellung
Bei dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob auch der Rechteinhaber eines durch Creative-Common-Lizenz geschützten Bildes bei Urheberrechtsverletzungen Schadensersatz geltend machen kann. Im Unterschied zu anderen Konstellationen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet, hat in dieser Konstellation der Rechteinhaber nämlich das Werk zuvor zur kostenlosen Nutzung unter den Bestimmungen der Creative-Common-Lizenz selbstständig hochgeladen. Dass in einem solchen Fall gegen den Verwender, der sich nicht an die Lizenzbestimmungen hält, dennoch ein Schadensersatzanspruch besteht, bestätigt nun das Urteil des Landgerichtes.
Schadenshöhe muss konkret berechnet werden
Allerdings besteht in einem solchen Fall ein Unterschied bei der Frage der Höhe des Schadensersatzes. Während Gerichte bei der Frage der Höhe des Schadens häufig auf die sogenannte MFM-Tabelle zurückgreifen, soll dies im Fall der Creative-Common geschützten Bildern nicht möglich sein, so die Frankfurter Richter.
Bei der MFM handelt es sich um einen Arbeitskreis des Bundesverbandes professionelle Bildanbieter e.V., der jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzung in Deutschland berechnet und diese Ergebnisse in einer Tabelle zur Verfügung stellt. Die MFM-Tabelle bietet damit eine unverbindliche Information über die üblicherweise gezahlte Vergütung für eine Bildnutzung. Die Nutzung der MFM-Tabelle lehnten die Richter in Frankfurt allerdings ab.
Rechteinhaber ist nachweispflichtig
Vielmehr müsse in Fall der Creative-Common-Lizenz berücksichtigt werden, dass der potentielle Erwerber eines Nutzungsrechtes an den streitgegenständlichen Fotografien auch die Möglichkeit habe, das Werk (unter Einhaltung der Bestimmungen) unentgeltlich zu erlangen. Dies führe im Ergebnis auch zu einer anderen Berechnung des Schadensersatzes. Statt mit Hilfe der MFM-Tabelle ist der Anspruchsteller in einem solchen Fall nämlich nachweispflichtig, ob und wie ein Schaden tatsächlich eingetreten ist, der durch einen Ersatzanspruch auszugleichen ist.
Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht und Internetrecht finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html

Erstellt am 14.09.2018 von

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