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Familienrecht: Keine Kinderehen in Deutschland

In Malaysia schlug der Fall einer Hochzeit zwischen einem 41-Jährigen Geistlichen und einem 11-Jährigen Mädchen hohe Wellen in Medien und sozialen Netzwerken. Dass solche Eheschließungen in Deutschland erst gar keinen Bestand haben können, verhindert das Gesetz gegen Kinderehen.
Altersunterschied in Malaysia nicht das Problem
In sozialen Netzwerken hat jüngst eine ungewöhnliche Eheschließung für Proteste gesorgt. Ein 41 Jahre alter muslimischer Dorfgeistliche und Abfallhändler hatte ein elfjähriges Mädchen im Juni 2018 mit Zustimmung ihrer Eltern in Thailand geheiratet. Die Hochzeit war erst in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, weil eine der anderen Ehefrauen des Mannes ein Bild von der Hochzeit bei Facebook hochgeladen hatte.
Der Bräutigam wurde daraufhin von einem muslimischen Scharia-Gericht verurteilt. Allerdings war weniger das Alter der jungen Braut das Problem, sondern, dass der Mann ohne die Zustimmung seiner zwei weiteren Ehefrauen das Mädchen nicht zur Frau hätte nehmen dürfen. Er wurde in der Folge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Behörden prüfen nun, ob die Ehe nach dem dortigen Familienrecht gültig ist. Grundsätzlich dürfen in Malaysia Mädchen mit Zustimmung ihrer Eltern und einem Scharia-Gericht auch heiraten, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kinderehen in Deutschland verboten
Dass solche Ehen in Deutschland erst gar nicht wirksam geschlossen werden können, verhindert das deutsche Familienrecht mit dem Gesetz gegen Kinderehen. Grundsätzlich liegt die Ehemündigkeit in Deutschland bei 18 Jahren. Mit dem Gesetz gegen Kinderehen wird seit Juli 2017 noch weiter entschieden gegen die Möglichkeit einer Eheschließung unter Minderjährigen entgegengewirkt. Bisher war unter bestimmten Bedingungen auch eine Eheschließung ab 16 Jahren möglich. Diese Möglichkeit entfiel mit der Neuregelung vollständig.
Der Gesetzgeber wollte mit den Neuregelungen aber auch insbesondere der Problematik, der im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Minderjährigen begegnen. Nun gilt der Grundsatz, dass für deutsche, wie für nach ausländischem Recht geschlossene Ehen, dieselben Vorgaben gelten. Das bedeutet, dass nach ausländischem Recht wirksame Ehen nach deutschem Familienrecht ungültig sein können.
Weitere Informationen zum Familien-und Eherecht finde Sie auch unter: www.rosepartner.de/familienrecht.html

Erstellt am 13.08.2018 von

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