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Maklerrecht: Erwartete Entscheidung zu verlängerte Maklerverträge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich derzeit mit der Zulässigkeit von Klauseln im Maklervertrag zu beschäftigen. Die Richter ließen bereits durchblicken, dass Vertragsklauseln, wonach ein verlängerter Maklervertrag vereinbart wird, zwar grundsätzlich zulässig sein können, der Kunde aber auf einen Blick erkennen muss, auf welche Konditionen er sich einlässt.
BGH nimmt Vertragsklausel unter die Lupe
Ausgangspunkt des Verfahrens bildet eine Klage der Sparkasse Waiblingen gegen eine Kundin. Diese hatte die Sparkasse beauftragt, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und einen entsprechenden Maklervertrag geschlossen, der auf sechs Monate befristet werden sollte. Der Vertrag enthielt aber zusätzlich eine Klausel für einen verlängerten Maklervertrag, wonach sich der Auftrag ohne Kündigung jeweils um drei Monate verlängert. Allerdings befand sich die Klausel nicht vollständig im Maklervertrag, sondern zum Teil noch in einer dazugehörigen Anlage.
Zwar wurde letztlich die Immobilie tatsächlich verkauft, allerdings nicht mit Hilfe der Sparkasse, sondern durch einen anderen Makler. Die Sparkasse forderte daher Schadensersatz von der Kundin.
Klausel zu undurchsichtig?
Der BGH muss nun den Maklervertrag genauer unter die Lupe nehmen. Eine endgültige Entscheidung wird zwar erst in einigen Wochen erwartet. Doch bereits in einer Verhandlung vom 30.01.2020 haben die Richter durchblicken lassen, dass sie grundsätzlich eine Regelung zur Vereinbarung eines verlängerten Maklervertrages für zulässig halten. Allerdings müsse der Kunde auf den ersten Blick erkennen können, auf welche Konditionen er sich einlasse, so die Einschätzung des Gerichts.
Genau dies könnte aber im vorliegenden Fall zum Problem werden, denn die Regelung zum verlängerten Maklervertrag fand sich nur teilweise im Maklervertrag. Ob die Klausel damit für die Kundin zu undurchsichtig und damit unzulässig war, wird der BGH noch schlussendlich festlegen müssen. Nach den bisherigen Einschätzungen des BGH könnte ein Erfolg der Klage der Sparkasse allerdings fraglich sein.
Geplante Neuregelung im Maklerrecht
Gerade zum Thema der Maklerprovision hat sich in der Vergangenheit einiges getan. Derzeit diskutieren Politiker über Regelungen zur Kostentragung der Maklerprovision beim Immobilienerwerb. Bei der Immobilienvermietung gilt bereits seit 2015 das Bestellerprinzip, wonach derjenige die Provision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Dies soll beim Immobilienerwerb nichteingeführt werden.
Vielmehr plant Bundesjustizministerin Christina Lambrecht, dass sich Käufer und Verkäufer die Maklercourtage teilen sollen. Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Maklerprovision wäre nach dem Vorschlag zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.
Weitere Informationen zum Maklerrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/immobilienrecht/maklerrecht.html


Erstellt am 19.02.2020 von

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