Eine Neuigkeit von Straffrei durch Selbstanzeige THOWA Consulting

Selbstanzeige 2015 - Quo vadis?

Das Jahr 2014 brachte der Selbstanzeige einen erneuten Popularitätsschub. Prominente Fälle wie die von Uli Hoeneß, Alice Schwarzer und anderen in der Öffentlichkeit stehenden Personen gaben den Medien genügend Stoff, um das für viele unbekannte und sehr spezielle Thema der Selbstanzeige in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu stellen. Grund genug, sich auch ab 2015 Gedanken darüber zu machen, welche das Instrument der Selbstanzeige für die Steuerpflichtigen in Zukunft spielen wird.

Die Möglichkeit der Selbstanzeige bietet auch ab 2015 eine große Chance, um bei Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Bereinigung durchzuführen. Die angeblich und immer wieder verbreitete Meinung, dass die mit der Reform ab 2015 einhergehenden Verschärfungen das Instrument der Selbstanzeige geschwächt haben, sind unseres Erachtens von fehlendem Verständnis geprägt. Die Reformierung des Selbstanzeigerechts brachte nicht nur Verschärfungen, sondern auch Vergünstigungen mit sich. Die Weichen sind nun neu gestellt, aber anders ist nicht gleich schlechter. Wo Licht ist, ist Schatten und wo Schatten ist, ist Licht. Dies gilt auch für die strafbefreiende Selbstanzeige, deren stetige Weiterentwicklung ein untrügliches Zeichen für deren Wichtigkeit ist. Dass im Jahre 2014 mit rund 40.000 Selbstanzeigen bundesweit der bis dahin erzielte Höhepunkt erzielt wurde, zeigt die ständig steigende Sensibilisierung der breiten Masse an Steuerpflichtigen, die dieses Instrument zu nutzen wussten. Das ist eine erfreuliche Tendenz, die zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitere positive Entwicklungen nach sich ziehen wird. Die Möglichkeit der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige bietet jedoch dem Steuersünder nur dann Straffreiheit, wenn sie – gerade anders als im Fall Uli Hoeneß – ordnungsgemäß ist, also frei von formellen und materiellen Fehlern. Daher gilt es auch ab 2015, und anlässlich der weiteren Verkomplizierung der Regelungen mehr als je zuvor, Kunstfehler im Bereich der Selbstanzeige zu vermeiden und den höchsten Anspruch nach einer optimalen und tatsächlich zur Straffreiheit führenden Selbstanzeige sowie aller damit verbundenen flankierenden Entscheidungen und Handlungen zu realisieren.

Erstellt am 01.02.2015 von

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