Eine Neuigkeit von Gamper & Compagnie Kommanditgesellschaft

Vorsicht bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Forward-Darlehen

Herr M. hat am 15.07.2008 eine Forward-Zinsvereinbarung für ein Immobiliendarlehen, dessen Zinsbindung am 31.05.2010 ablief, unterschrieben. Die Forward-Zinsvereinbarung galt vom 01.06.2010 bis 31.05.2020. Am 31.05.2015 zahlte Herr M. das Darlehen vorzeitig aufgrund einer Erbschaft zurück. Die Bank berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung für den Zeitraum vom 31.05.2015 bis 31.05.2020.

Dies war falsch. Die Vorfälligkeitsentschädigung durfte nur für den Zeitraum vom 31.05.2015 bis zum 15.01.2018 berechnet werden. Wir haben für Herrn M. die korrekte Vorfälligkeitsentschädigung ermittelt, die immerhin 2.000,00 € geringer als die von der Bank ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung war.

Erstellt am 28.12.2015 von

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