Ein Unternehmer haftet nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt.
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit
Dienstleistungen der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
Bauleistungen im Sinne von § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
Reinigungsleistungen der Gebäudereinigungsbranche,
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
Sicherheitsdienstleistungen oder
Pflegeleistungen
beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, unabhängig von eigenem Verschulden dafür, dass
der von ihm beauftragte Unternehmer,
dessen beauftragter Nachunternehmer,
ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher
einem Arbeitnehmer den Nettolohn und im Falle von Bauleistungen Beiträge an die Urlaubskasse des Baugewerbes zahlt.
Der Nettolohn errechnet sich aus dem Mindestlohn abzüglich der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung.
In- und ausländische Arbeitnehmer können diesen Anspruch vor dem zuständigen deutschen Gericht für Arbeitssachen gerichtlich geltend machen.