Eine Neuigkeit von Baubetriebsmanagement Herbert Albers

Urkalkulation als Basis für Vergütungsansprüche Nachträge) VOB/B § 2.5, 2.6 und 2.8.

Bessenbach, den12.November – Immer wieder können gerade kleine und mittlere Bauunternehmen die berechtigten Ansprüche aus zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen VOB/ B § 2.5 § 2.6 und § 2.8 nicht in der ihnen zustehenden Höhe oder überhaupt nicht durchsetzen, weil es an einer plausiblen Urkalkulation fehlt. In diesen meist Inhabergeführten Unternehmen wird die Kalkulation von dem Unternehmer selbst oder einem langjährigen Mitarbeiter nach Erfahrungswerten ausgeführt. Die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten EFB Blätter werden irgendwie hingerechnet um nicht Gefahr zu laufen dem Auftraggeber einen Ausschlussgrund zu geben.
Nach erfolgreicher Submission verlangt der Auftraggeber dann meistens die Urkalkulation.
Nur diese und nicht die EFB Blätter sind die Grundlage für Vergütungsansprüche (Nachträge)
Unter Zeitdruck wird dann irgendwie eine Auflistung von Zahlen erstellt und dem AG als Urkalkulation übergeben. Das böse Erwachen kommt dann, wenn die Nachträge nicht in der erwünschten und benötigten Höhe durchgesetzt werden können.
Herbert Albers Baubetriebsmanagement hilft in diesen Fällen gerne und bietet die Erstellung einer plausiblen Urkalkulation auch in schwierigen Fällen an. Herr Albers erstellt nach ihrem Zahlenwerk und den Eckdaten Mittellohn, Material und Subunternehmerleistungen eine Kalkulation die dem AG ohne Sorgen vorgelegt werden kann. Diese Daten können die Unternehmen als Arbeitsvorbereitung, Leistungsvorgabe und Controlling nutzen. Natürlich können die Unternehmen dann bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen auf die Erfahrung von Herrn Albers zurückgreifen, und erhalten eine der Urkalkulation entsprechende Berechnung der Vergütungsansprüche.
Haben Sie Fragen oder Bedarf wenden Sie sich an die Baubetriebsmanagement Herbert Albers.

Erstellt am 12.11.2010 von

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