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Wohnsitzklausel im Versicherungsvertrag gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnsitzklausel im Versicherungsvertrag gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaft

Im vorliegenden Beitrag geht es einmal nicht um materielles Recht, sondern um Zuständigkeitsfragen. Gleichwohl dürfte die besprochene Entscheidung des Landgerichts Limburg, mit der rechtliches Neuland nicht nur die WEG betreffend betreten wird, von einiger praktischer Bedeutung sein. In Zukunft kann die WEG nämlich die eigene Versicherungsgesellschaft nicht mehr ohne weiteres am Sitz des Objektes (der WEG) verklagen, sondern wird an den Sitz der Versicherung reisen müssen. Dies kann schon im Stadium der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage von Bedeutung sein, denn die entstehenden Reisekosten werden nicht immer und vollständig erstattungsfähig sein, so dass die WEG auch im Falle des Obsiegens auf Kosten „sitzen bliebe“. Hinzu kommt der Nachteil für die einzelnen Miteigentümer, im Termin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen anwesend sein zu können. Gleichwohl wird die Entscheidung des Landgerichts, weil dogmatisch zutreffend, bis auf weiteres Bedeutung erlangen, zumindest solange der Gesetzgeber hier nicht für Klarheit sorgt. Letzteres bleibt für Wohnungseigentümer zu hoffen.

Von unserem Kooperationspartner

Matthias Radu
Rechtsanwalt

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Wohnsitzklausel im Versicherungsvertrag gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaft

Die seit Anfang 2008 geltende Vorschrift des § 215 VVG gilt nur für natürliche Personen.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Privileg, die oft weit entfernt
sitzende Versicherungsgesellschaft am Heimatgericht zu verklagen, daher nicht zu.
(LG Limburg, Beschl. v. 14.12.2010, Az. 2 O 75/10)

Der Fall:
§ 215 VVG beinhaltet das Privileg des Versicherungsnehmers, Klage gegen die Versicherung auch an dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Landgericht Limburg an der Lahn hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dieses Privileg für jeden Versicherungsnehmer, insbesondere auch die WEG gilt. Das Landgericht hat diese Frage verneint. Geklagt hatte eine Wohnungs-eigentümergemeinschaft für ein Mehrfamilienhaus im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichtes. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäude-versicherung für das Mehrfamilienhaus. Mit der Klage macht sie Ansprüche aus einem Brandschaden gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gerügt hatte, beantragte die Klägerin hilfsweise
Verweisung an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht.

Der Rechtsprechung:
Das Landgericht Limburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den
Hilfsantrag der Klägerin nach § 281 ZPO an das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige
Landgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Zuständigkeit alleine
als „Wohnsitzgericht“ nach § 215 VVG n.F. angenommen werden könne. Nach Ansicht des
Gerichts finde § 215 VVG n.F. zumindest vom persönlichen Anwendungsbereich her nur auf
natürliche Personen, nicht aber auf die hier klagende Eigentümergemeinschaft Anwendung.
Es fehle insoweit an einem Wohnsitz oder Aufenthalt i.S.v. § 215 VVG. Hinzu komme, dass
die Bindung einer juristischen Person an ihren Sitz nicht mit derjenigen einer natürlichen
Person an ihren Wohnsitz vergleichbar sei. Die Vorschrift des § 215 VVG habe jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung in erster Linie eine verbraucherschützende Wirkung, so dass vor allem die typischen Interessen von natürlichen Personen berücksichtigt werden
sollten. Die Vorschrift des § 48 VVG a.F., nach der der Gerichtsstand der Agentur auch juristische Personen erfasste, spreche ebenfalls nicht dafür, auch § 215 VVG n.F. in diesem Sinne zu verstehen. Im Gegensatz zu § 215 VVG knüpfe § 48 VVG a.F. nämlich nicht an die
Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers an, sondern daran, dass der Versicherer, der
sich eines Agenten zum Abschluss eines Vertrages bedient, sich billigerweise auch einen
Rechtsstreit am Sitz dieses Agenten gefallen lassen müsse. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschrift des § 215 VVG auf den Wohnsitz abgestellt habe und nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers. Diese Unterscheidung spreche dafür, dass der Gerichtsstand des § 215 VVG sich nur auf natürliche Personen mit einem vorhandenen Wohnsitz beziehe.


Die Entscheidung entwickelt die Rechtsprechung zu der Frage, wie weit der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift des § 215 VVG n.F. geht, fort; Die Erwägungen des Gerichts dürften daher auch auf andere Gemeinschaften neben der WEG übertragen werden. Das Gericht arbeitet zunächst heraus, dass nach der dortigen Rechtsauffassung eine unmittelbare Anwendung des § 215 VVG auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheide, weil diese keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 215 VVG habe. In Betracht komme daher nur eine Analogie oder eine korrigierende Auslegung der Vorschrift des § 215 VVG. Eine solche Auffassung findet durchaus Rückhalt in der Kommentierung zum Versicherungsvertragsgesetz. Das Gericht begründet sodann eine Ablehnung der analogen Anwendung des § 215 VVG oder eine korrigierende Auslegung. Eine analoge Anwendung setzt immer eine planwidrige Regelungslücke voraus (BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 7/04 - NJW-RR 2005, 1439; BGH, Beschl. v. 19.09.2002 - V ZB 31/02 – NJW-RR 2003, 132). An einer solchen planwidrigen Regelungslücke fehlt es nach Ansicht des Gerichts jedoch, da der Gesetzgeber ausdrücklich die verbraucherschützende Wirkung der Gerichtsstandsregelung in den Vordergrund gestellt (vgl. Begr. RegE, S. 117) und sich vom Wortlaut her dazu entschlossen habe, auf den Wohnsitz abzustellen. Der Gesetzgeber habe damit gerade beabsichtigt, nur Personen mit einem Wohnsitz (bzw. in Ermangelung eines solchen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort) in den Regelungsbereich des § 215 VVG einzubeziehen, so dass nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne, wenn beides nicht vorliege.


Auch eine korrigierende Auslegung scheide systematisch schon alleine deswegen aus, da
nach Auslegungsgrundsätzen jede Auslegung ihre Schranke im Wortlaut des Gesetzestextes
und dem Gesetzessinn finde (BVerwG, Urt. v. 19.02.1971 - VII C 43.67). Auch wenn man in
der Sache durchaus der Auffassung sein könne, dass es sinnvoll gewesen wäre, einen Gerichtsstand z.B. am Sitz des Objektes für eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu begründen, da dort eine größere Sachnähe bestehe (z.B. bei erforderlichen Ortsterminen etc.), könne der Wortlaut des Gesetzes nicht unberücksichtigt bleiben. Hier knüpfe § 215 VVG ausschließlich an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers an. Weder juristische Personen noch eine Wohnungseigentümergemeinschaft hätten jedoch einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes. Auch wenn sowohl der Zusammenschluss natürlicher Personen zu einer GbR als auch der Zusammenschluss natürlicher Personen zu einer Wohnungs-eigentümergesellschaft als „natürliche Person“ im Sinne des Verbraucherbegriffs anzusehen sei (hierzu vgl. für die GbR: BGH, Urt. v. 23.10.2001 - XI ZR 63/01 - NJW 2002, 368), führe dies nicht zu einer Anwendbarkeit des § 215 VVG. Ein einheitlicher Wohnsitz, der als Anknüpfungspunkt für die prozessuale Geltendmachung von Rechten angesehen werden könnte, existiere insoweit nämlich nicht (so auch Klimke in: Prölls/Martin, VVG, § 215 Rn.11, 12).

Praxisrelevanz:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Gesetze zunehmend mit handwerklichen Fehlern
behaftet sind, weil vom Gesetzgeber nicht in allen Auswirkungen bedacht. Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts inhaltlich wohl nicht zu beanstanden, weil das Gericht sich
streng an den Gesetzestext sowie die allgemein gültigen Grundsätze für die Anwendung
einer Analogie oder ergänzenden Auslegung hält. Gleichwohl kann das Ergebnis nicht befriedigen, zumindest nicht aus Sicht der betroffenen Gemeinschaft (dies dürfte nicht nur für
die WEG gelten). Zwar wäre vor dem Hintergrund, dass das Gericht zutreffend die Intention
der Vorschrift im Sinne des Verbraucherschutzes herausgearbeitet, der Bundesgerichtshof
der WEG durchaus die Qualität einer „natürlichen Person“ im Sinne des Verbraucherbegriffs
zugestanden hat, auch eine ergänzende Auslegung vertretbar gewesen, jedoch mit erheblich
größerem Begründungsaufwand. Es wäre Sache des Gesetzgebers, hier durch Einfügung
des Begriffes „Sitz des Objektes“ für die notwendige Klarheit und vor allem Gleichbehand-lung zu sorgen. Denn eine Eigentümergemeinschaft besteht in der Regel aus natürlichen Personen, so dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der eine Eigentümer am örtlich für den Sitz des Objektes zuständigen Gericht soll klagen können, der neben dran jedoch nicht, bloß weil das Eigentum hier auf mehrere Miteigentümer geteilt wurde. Am „Heimatgericht“ zu klagen hat dabei nicht bloß den Vorteil der größeren Sachnähe, sondern spielt auch eine
Rolle bei der Frage, ob überhaupt geklagt werden soll. Denn die Versicherung sitzt oft weit
entfernt und alleine die Reisekosten sind dann oft exorbitant und nicht immer ersatzfähig.
Gerade bei Eigentümergemeinschaften ist oft zu beobachten, dass gleich mehrere Beteiligte
im Termin anwesend sind. Hinzu kommen die (ob berechtigt oder nicht ) Bedenken, die Versicherung genieße oft einen „Heimvorteil“ am Gericht des Sitzes der Gesellschaft.



Erstellt am 06.02.2012 von

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