Eine Neuigkeit von Rechtsanwalt Senft

Strafbarkeit bei Nichteinhaltung des Sicherheitsanstandes

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung soll der Abstand zu dem Vordermann groß genug sein, dass es auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver nicht zu einem Auffahrunfall kommt. Deshalb sollte beim Fahren auf Landstraßen und Autobahnen der Sicherheitsabstand gds. den halben Tachowert in Metern betragen.

Das Nichteinhalten des Sicherheitsanstandes kann sich – sofern es nicht nur kurzfristig erfolgt bzw. durch den Vorausfahrenden durch das Einscheren verursacht ist – als bußgeld- und fahrverbotsbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen:

bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25,- EUR,
bei Gefährdung 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR

bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als
ein Viertel des Tachowertes 35,- EUR

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Beispiel: Bei 100 km/h beträgt der Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 25 Meter (5/10 des halben Geschwindigkeitswerts)

Bedrängendes Fahren gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug unter wesentlicher Verkürzung des Sicherheitsabstandes, namentlich um den anderen Fahrer zur Freigabe der Fahrspur zu bewegen, kann aber rechtlich auch als Nötigung zu werten sein (BGHSt 19, 263). Die Nötigung gilt als Straftat und zieht nach dem Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, mindestens jedoch eine saftige Geldstrafe nach sich.

Erstellt am 03.04.2012 von

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