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Teil2: Das ab dem 01.01.2018 geltende neue Bauvertragsrecht bei stufenweiser Beauftragung

Angesichts dieser Argumentation ist die Beurteilung der hier interessierenden Frage von der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall abhängig. Legt man die Parameter des BGH aus seinem Urteil vom 18.12.2014 zugrunde, scheint jedoch eine Gestaltung des stufenweisen Architekten-/Ingenieurvertrags mit dem Inhalt einer anfänglichen Rechtverpflichtung beider Parteien bzgl. aller Leistungsstufen  auf Basis der vorhandenen Vertragsinstrumentarien kaum denkbar zu sein. Denn eine Leistung, die für beide Parteien von Anfang an bereits rechtsbindend vereinbart wurde, kann und braucht auch nicht mehr nachträglich von einem Vertragsteil einseitig abgerufen werden. Folglich wäre in einem solchen Fall eine stufenweise Beauftragung generell nicht möglich. In Betracht kommt aber eine Vertragsgestaltung dahingehend, dass (zunächst) eine beidseitig bindende Vertragsverpflichtung aller Leistungsphasen eingegangen wird, verbunden mit einem einseitigen Leistungsbefreiungsrecht des Bestellers hinsichtlich vereinzelter Leistungsphasen.
Konkrete Vertragsgestaltung
In dieser Konstellation stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb man dieses Vertragsgebilde unter Wertungsgesichtspunkten anders beurteilen sollte als die Vertragskonstellation, die dem Urteil des BGH vom 18.12.2014 zugrunde liegt. Rein vertragsrechtlich betrachtet liegen die Unterschiede auf der Hand. Demzufolge kann die Vertragsgestaltung im Einzelfall eine gute Grundlage anbieten, die eventuell unerwünschten Folgen des neuen Bauvertragsrechts bei einem noch im Jahr 2017 stufenweise geschlossenen Architekten-/Ingenieurvertrag vermeiden zu können.


Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

Thomas Schmitt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
Schlichter nach SOBau

JuS Rechtsanwälte
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Erstellt am 07.12.2017 von

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