Eine Neuigkeit von JuS Rechtsanwälte

Teil1: Das ab dem 01.01.2018 geltende neue Bauvertragsrecht bei stufenweiser Beauftragung

Das vom Bundestag am 09.03.2017 verabschiedete Bauvertragsrecht wird auch für Architekten und Ingenieure eine Vielzahl nicht unwesentlicher Neuerungen mit sich bringen. Hierzu zählen zum Beispiel das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers oder die Haftungsprivilegien des Architekten für Mängel, die in der Objektüberwachung entstanden sind. Das neue Gesetz gilt erst für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Bau- und Architekten-/Ingenieurverträge. Für Verträge, die zuvor vereinbart wurden, ist weiterhin das aktuelle Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar. Maßgeblich für das jeweils geltende Recht ist somit allein der Stichtag des 01.01.2018. Trotz dieser scheinbar einfach gelagerten Rechtslage ist es nicht unproblematisch, die Frage nach dem anwendbaren Gesetz in Fällen der stufenweisen Beauftragung des Architekten/Ingenieurs zu beurteilen.
Ein Bauauftrag, zwei Rechtsgrundlagen
Bei der stufenweisen Beauftragung wird dem Architekten/Ingenieur nicht automatisch die Erbringung der einzelnen Leistungsphasen mit dem Abschluss des zugrundeliegenden Vertrages übertragen. Vielmehr kann der Besteller – je nach konkreter Vertragsgestaltung – als Option erwägen, eine nachfolgende Leistungsphase bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einseitig abzurufen. Die Besonderheit des Modells besteht hier darin, dass beide Parteien den (Ausgangs-) Vertrag vor dem In-Krafttreten eines neuen Gesetzes abschließen, während der Besteller die Option zum Abrufen vereinzelter Leistungsphasen erst zum Zeitpunkt nach dem In-Krafttreten des neuen Gesetzes ausübt.
Uneinheitliche Rechtsauffassungen
Die Thematik des anwendbaren Rechts in solchen Konstellationen wurde bislang in Rechtsprechung und Literatur hauptsächlich im Zusammenhang mit der jeweils anzuwendenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sehr kontrovers diskutiert. In seinem Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen: VII ZR 350/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass diejenige Fassung der HOAI gelte, die zum Zeitpunkt des einseitigen Abrufens der Leistungsphase durch den Besteller anwendbar sei. Der Zeitpunkt des Ausgangsvertrages sei hingegen nicht entscheidend. Begründet hatte der BGH diese Auffassung mit dem Argument, dass bei der Entscheidung zugrunde zu legenden Vertragskonstellation vor Beauftragung der weiteren Leistungen lediglich eine einseitige Bindung des Architekten bestanden habe. Ein beidseitiger Vertragsschluss hinsichtlich der später abgerufenen Leistungsphasen habe daher mit dem Ausgangsvertrag noch nicht vorgelegen.
Auf den Einzelfall kommt es an

Erstellt am 07.12.2017 von

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