Eine Neuigkeit von JuS Rechtsanwälte

Fehlende Datenschutzerklärung stellt Wettbewerbsverstoß dar!

Internetpräsenz wird gerade in der heutigen Gesellschaft immer wichtiger für Unternehmen, um sich auf dem Markt behaupten zu können. Doch Vorsicht ist geboten, denn soll das Unternehmen durch eine eigene Website im Netz repräsentiert werden, sind einige Punkte zu beachten, z.B. dass über die Erhebung von Daten informiert werden muss (vgl. LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15).

§ 13 Telemediengesetz (TMG) regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten des Webseitenbetreibers und bestimmt, dass dieser den User über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu informieren hat.

Im deutschen Recht gibt es keine ausdrückliche Plicht, diesen Anforderungen des § 13 TMG gerade durch eine Datenschutzerklärung nachzukommen. Dennoch wird diese Form der Erklärung in den meisten Fällen genutzt, um den Informationspflichten nachzukommen.

Warum die Rechtsprechung im oben genannten Fall ausdrücklich eine solche Datenschutzerklärung forderte und nicht lediglich eine Verpflichtung, den Nutzer in irgendeiner Form über die Datenerhebung bzw. Datennutzung aufzuklären, kann noch nicht gesagt werden, da die Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erging.
Obwohl dies also folglich noch nicht abschließend geklärt ist, ist es dennoch für alle Webseitenbetreiber ratsam, die Verpflichtungen des §13 TMG durch Platzieren einer eben solchen Datenschutzerklärung zu erfüllen.

Hintergrund und Zweck dieser Regel ist, Transparenz in Datenverarbeitungsprozesse der Webseitenbetreiber zu bringen. Dadurch soll es den Nutzern ermöglicht werden, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung leichter auszuüben. Denn oft werden z.B. zur Optimierung von Verkaufsmaßnahmen im Bereich des Online Marketings mit Hilfe von Analyse-Tools Nutzerdaten erhoben und getrackt, um einen Erfolg solcher Verkaufsmaßnahmen prüfen zu können. Derartige Prozesse sind aber für den Nutzer nur schwer erkennbar.

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Herr Sascha Leyendecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Erstellt am 09.06.2017 von

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